Wenn die Feststellungsbeteiligten keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben und auch kein Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 183 Abs. 1 S. 2 AO fingiert werden kann, soll das FA die Beteiligten zur Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auffordern, § 183 Abs. 1 S. 3 AO. Dabei soll es einen Beteiligten vorschlagen und darauf hinweisen, dass diesem alle Verwaltungsakte und Mitteilungen im Feststellungsverfahren mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden. Die Beteiligten können den Eintritt dieser Rechtsfolge nur dadurch verhindern, dass sie innerhalb der vom FA gesetzten Frist einen anderen Empfangsbevollmächtigten benennen.

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