Personenhandelsgesellschaften und mitunternehmerisch tätige GbR können Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft sein. Bei dieser Konstruktion sind die Gesellschafter der Obergesellschaft keine Mitunternehmer der Untergesellschaft (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691). Im Falle solcher doppelstöckigen Personengesellschaften werden auf der ersten Stufe die Einkünfte aus der Untergesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Der auf die Obergesellschaft entfallende Gewinnanteil wird dieser zugerechnet. Auf der zweiten Stufe werden die Besteuerungsgrundlagen bei der Obergesellschaft festgestellt. Der für die Untergesellschaft ergehende Feststellungsbescheid ist, soweit die Einkünfte auf die Obergesellschaft entfallen, Grundlagenbescheid für den in Ansehung der Obergesellschaft ergehenden Gewinnfeststellungsbescheid (BFH v. 10.8.2006 – II R 24/05, BStBl. II 2007, 87 = AO-StB 2006, 307). Bei mehrstöckigen Personengesellschaften gilt entsprechend ein mehrstufiges Feststellungsverfahren.

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