Eine gesonderte Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte ist nicht erforderlich, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig ist. In diesen Fällen erfolgt die Ermittlung und Beurteilung der anteiligen Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen im "normalen" Veranlagungsverfahren des im Inland besteuerten Beteiligten. Die Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen der übrigen, im Inland nicht steuerpflichtigen Beteiligten sind von den für sie zuständigen ausländischen Finanzbehörden zu ermitteln.

 

Beispiel:

Der in 2022 verstorbene Vater A hinterlässt seinen beiden Kindern X und Y festverzinsliche Wertpapiere und Sparguthaben bei inländischen Banken. X wohnt in Deutschland, Y in der Schweiz.

Die gemeinschaftlich erzielten Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind lediglich bei X einkommensteuerpflichtig. Bei Y liegen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG keine inländischen Einkünfte vor, so dass er nicht nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine einheitliche Feststellung ist nicht durchzuführen.

Darüber hinaus gilt § 180 Abs. 3 S. 1 AO entsprechend, wenn an einer ausländischen Personengesellschaft neben ausländischen Beteiligten lediglich eine inländische Personengesellschaft beteiligt. Ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren für die ausländische Personengesellschaft ist nicht erforderlich (BFH v. 4.11.2003 – VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372 = AO-StB 2004, 344). Dies gilt jedoch nicht, soweit, wenn an der ausländischen Gesellschaft Personengesellschaften beteiligt sind, deren Gesellschafter Inländer sind (BFH v. 9.7.2003 – I R 5/03, BFH/NV 2004, 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge