§ 183 AO sieht jedoch Erleichterungen bei der Bekanntgabe einheitlicher Feststellungsbescheide vor und ist lex specialis gegenüber § 122 Abs. 6 AO. Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem eventuell anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen, § 183 Abs. 1 S. 1 AO. Dies kann ein Beteiligter oder auch ein Dritter sein, z.B. ein Steuerberater. Der Empfangsbevollmächtigte soll die Feststellungsbeteiligten im Feststellungsverfahren sowie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertreten. Die Empfangsvollmacht bedarf keiner Form und kann konkludent erteilt werden.

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