Gegenstand der Feststellung ist die Entscheidung über folgende Fragestellungen:

  • Haben mehrere Steuerpflichtige aus einer bestimmten Einkunftsquelle gemeinsame Einkünfte erzielt,
  • wie ist die Höhe diese Einkünfte und
  • wie ist der Gesamtbetrag zwischen den einzelnen Beteiligten aufzuteilen?

Damit sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist grundsätzlich auch zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt (BFH v. 5.6.2008 – IV R 76/05, BStBl. II 2008, 858).

Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft: Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der gesondert festzustellenden Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft – und damit auch die Form ihrer Ermittlung – hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird (BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). Die Grundsätze der gewerblichen Prägung finden keine Anwendung. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige Wohnsitz-FA zu treffen (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260; BFH v. 17.8.2005 – X R 58/01, BFH/NV 2006, 230). Festzustellen ist darüber hinaus, wie sich die Einkünfte auf die Beteiligten verteilen (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260).

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, Sonderwerbungskosten: Die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 buchst. a AO umfasst auch die bei Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben oder Sonderwerbungskosten eines oder mehrerer Feststellungsbeteiligten (AEAO zu § 180, Ziff. 1).

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Darüber hinaus sind solche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, die in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, jedoch bei Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind. Hiernach sind z.B. solche Aufwendungen gesondert festzustellen, die aus Mitteln der Gesellschaft oder Gemeinschaft geleistet werden und für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten von Bedeutung sind. Dazu zählen etwa Sonderausgaben (z.B. Spenden) und außergewöhnliche Belastungen, soweit sie mit den gemeinschaftlichen Einkünften in Zusammenhang stehen (Ratschow in Klein, AO, § 180 Rz. 16).

Beraterhinweis Soweit derartige Besteuerungsgrundlagen bei Erlass des Feststellungsbescheides nicht berücksichtigt worden sind, ist ihre besondere Feststellung durch Erlass eines Ergänzungsbescheides (§ 179 Abs. 3 AO) nachzuholen.

Persönliche Freibeträge gehören dagegen nicht in das gesonderte Feststellungsverfahren. Dementsprechend ist beispielsweise über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden.

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