Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte: Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist aber grundsätzlich nicht auf Gewinneinkünfte beschränkt. So findet § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auch Anwendung bei Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften, z.B. aus Spekulationsgeschäften oder aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, an denen mehrere Personen beteiligt sind, wenn und soweit die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Bei Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG erfolgt also nur dann eine gesonderte und einheitliche Feststellung, wenn die Beteiligten das Spekulationsgeschäft gemeinsam verwirklicht haben (d.h. auf der Ebene der Personengesellschaft).

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Auch von Angehörigen der freien Berufe werden Einkünfte gemeinsam erzielt, wenn sie sich zu einer Sozietät zusammenschließen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG sind die Einkünfte dagegen in aller Regel dem Arbeitnehmer zuzurechnen, der die Tätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 LStDV). Beachten Sie: Lediglich bei Bezug von Sterbegeld, das allen Hinterbliebenen gemeinschaftlich zusteht, wäre eine einheitliche und gesonderte Feststellung denkbar. Aus Gründen des Lohnsteuerabzuges verfährt die Praxis aber anders und erfasst das Sterbegeld zunächst in voller Höhe bei dem Erben, der eine Lohnsteuerkarte vorlegt. Die Weitergabe der Anteile an die anderen Erben ist als negative Einnahme im Kalenderjahr der Weitergabe zu behandeln (R 76 LStR).

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