Von einer Beteiligung mehrerer Personen kann ausgegangen werden, wenn sie in zivilrechtlicher Hinsicht gemeinsam an den Einkünften berechtigt sind. Dies ist zu bejahen, wenn sie zivilrechtlich als Gemeinschafter (z.B. Miteigentümer) oder Gesellschafter miteinander verbunden sind (z.B. bei einer Erbengemeinschaft in der Zeit vom Erbfall bis zur Erbauseinandersetzung bestehen).

Dagegen ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Beteiligung Mehrerer i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist. Das Gleiche gilt für die Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA. Dagegen spielt es für die Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO keine Rolle, ob ein oder mehrere Feststellungsbeteiligte als Kapitalgesellschaft oder sonstige juristische Person der Körperschaftsteuer unterliegt. Ebenso können Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft selbst eine Personengesellschaft oder Personengemeinschaft sein (doppelstöckige Personengesellschaft).

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