Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Feststellungsbeteiligte, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem eventuell anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen, § 183 Abs. 1 S. 1 AO. Mehr dazu im 2. Teil dieses Beitrages.

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