Überblick

Privat und unternehmerisch genutzte Gegenstände sind nur dann dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnenbar, wenn sie mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ansonsten ist ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich.

 

Kommentar

Die 10 % Regelung hat insbesonders Bedeutung beim Vorsteuerabzug aus privat und unternehmerisch genutzten Pkw, bei Wohnhäusern mit unternehmerischem Arbeitszimmer (Seelinggebäude) bzw. bei Blockheizkraftanlagen in Wohnhäusern zur Strom- und Wärmeerzeugung. Die eigentlich erstmals für ab dem 1.4.1999 geltende Regelung gilt jedoch erst für Gegenstände, die nach dem 4.3.2000 erworben oder mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde.

Die für die 10 %-Grenze maßgebliche Ermächtigung des EU-Rats wurde zweimal verlängert. Die erste Ermächtigung war am 31.12.2002 ausgelaufen. Die Ermächtigung zur Verlängerung bis 30.6.2004 wurde allerdings erst am 13.5.2003 erteilt und am 17.5.2003 veröffentlicht. Die zweite Verlängerung der Ermächtigung bis zum 31.12.2009 wurde am 19.11.2004 erteilt und am 2.12.2004 veröffentlicht. Für die Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine EU-Ermächtigung zu Grunde lag, können sich Unternehmer unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen und damit den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

In den Zeiträumen 1.4.1999 bis 4.3.2000, 1.1.2003 bis 17.5.2003 und 1.7.2004 bis 2.12.2004 gilt daher die 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht. Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er ihn zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt. Gebäude, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o. g. Zeiträumen begonnen wurde (Abschn. 148a Abs. 5 UStR).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.9.2006, S 7300/6.

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