Die außerbetriebliche Nutzung des WG ist insgesamt für den Zeitraum zwischen der Anschaffung/Herstellung und dem Ende des Folge-WJ zu prüfen. Ein WG wird unschädlich verwendet, wenn es zwar im WJ der Anschaffung/Herstellung zu mehr als 10 % außerbetrieblich genutzt wird, diese Nutzung aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum die 10 %-Grenze nicht übersteigt.[16]

 

Beispiel

Ein Gärtner (Einzelunternehmer) nutzt einen am 30.4.2021 angeschafften Aufsitzrasenmäher zunächst zu ca. 30 % für seinen großen Garten (privat) und zu ca. 70 % für Kundenaufträge (betrieblich). Nachdem er ab dem 30.9.2021 durch einen privaten Umzug in eine Wohnung ohne Garten gezogen ist, nutzt er den Aufsitzrasenmäher nur noch betrieblich.

Lösung: Im WJ der Anschaffung übersteigt die Privatnutzung zwar die 10 %-Grenze. Bezogen auf den gesamten maßgebenden Zeitraum (bis Ende des Folge-WJ) legt die Nutzung aber unter 10 %:

30.4.2021 – 31.12.2022: 20 Monate Beobachtungszeitraum

30.4.2021 – 30.9.2021: 5 Monate zu 30 % privat

30 % x 5/20 = 7,5 % Privatnutzung (umgerechnet auf den gesamten Beobachtungszeitraum). Damit ist die Privatnutzung für § 7g EStG unschädlich.

[16] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 42.

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