In den Jahren 1997[34] und 1998[35] entschied der EuGH, dass beim grenzüberschreitenden Fahrzeugleasing keine feste Niederlassung begründet wurde, wenn der Leasinggeber im Leasingstaat nur die Fahrzeuge, aber kein Büro, Personal oder Stellplätze besaß und die Verträge am Geschäftssitz aufgesetzt und unterzeichnet wurden. Dies wiederholt im Grunde eine zentrale Erkenntnis aus "Berkholz": Eine feste Niederlassung erfordert grundsätzlich kontinuierlich Personen und Sachmittel.

[34] Vgl. EuGH, Urt. v. 17.7.1997 – C-190/95 – "ARO Lease", Slg. I 1997, 4383 = UR 1998, 185.
[35] Vgl. EuGH, Urt. v. 7.5.1998 – C-390/96 – "Lease Plan", UR 1998, 343.

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