Die so festgesetzte Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen seit dem 1.1.2022 in 7 gleichen Jahresraten – in der Regel gegen Entrichtung einer Sicherheitsleistung – beglichen werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 f. AStG).

Widerruf der Ratenzahlung: Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Rate nicht fristgemäß entrichtet wird, die entsprechenden Anteile veräußert oder übertragen werden oder soweit eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt, deren gemeiner Wert insgesamt größer als ein Viertel des gemeinen Wertes der Anteile im Zeitpunkt der Veräußerungsfiktion ist (§ 6 Abs. 4 S. 5 AStG).

Beachten Sie: Die Stundungsregelung war bis 2021 in EU- und EWR-Fällen zeitlich unbegrenzt möglich, so dass durch die Neuregelung des ATAD-Umsetzungsgesetzes eine deutliche Verschärfung eintritt.[10]

[10] Zur europarechtlichen Erforderlichkeit der Ewigkeitsstundung: s. EuGH v. 11.3.2004 – C-9/02 "Lasteyrie du Saillant". Zur europarechtlichen Bedenklichkeit der aktuellen Regelung: s. z.B. Oppel, IWB 2021, 508; Haun/Schneider, IWB 2020, 214 (227); Schönfeld/Erdem, IStR 2021, 527; a.A. Deutschländer, IWB 2021, 56 (66); Zelger/Bilic, ISR 2022, 133; Bösken, Ubg 2021, 589. Zur europarechtlichen Einordnung des neuen § 6 AStG: s. ausführlich auch Schönfeld/Erdem, StuW 2022, 70.

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