Anteilsbewertung gem. § 11 BewG bei einer Familien-GmbH

Von einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr i.S.d. § 9 Abs. 2 BewG kann auch bei Beteiligung verwandter Personen ausgegangen werden, sofern diese keine Angehörigen i.S.d. § 15 Abs. 1 AO sind.

Der Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG kann nicht als Mindestwert für einen aus Verkäufen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG abgeleiteten gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften herangezogen werden.

FG Düsseldorf v. 2.11.2022 – 4 K 1832/20 F (Rev. II R 49/22)
ErbStB 2023, 6
Konkurrenz zwischen Gutachten und Kaufpreis beim Verkehrswertnachweis

Zwar ist ein Gutachten nicht stets bei jeder Abweichung von einem später erzielten Kaufpreis zu verwerfen, da der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis für ein Grundstück naturgemäß eine gewisse Bandbreite aufweisen dürfte. Kommt es jedoch im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen, die nicht mehr durch die am Markt bestehende Bandbreite abgedeckt werden, so ist der gemeine Wert nicht mehr als durch das Gutachten nachgewiesen anzusehen.

FG Berlin-Brandenburg v. 25.5.2022 – 3 K 3247/18
ErbStB 2023, 8
Bewertung: Kaufpreis als Vergleichspreis bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung

1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.

2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.

BFH v. 24.8.2022 – II R 14/20
ErbStB 2023, 29
 
Gemeiner Wert einer Familien-Holding

1. Fremder Dritter i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist eine Person, die kein Angehöriger i.S.d. § 15 Abs. 1 AO ist.

2. Eine gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung zugunsten von Familienangehörigen steht einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht entgegen.

FG Düsseldorf v. 2.11.2022 – 4 K 1832/20 F (Rev. II R 49/22)
ErbStB 2023, 32
Bewertungsabschlag beim Verkehrswertnachweis für Miteigentumsanteile an Grundstücken

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts beschränkt sich nicht auf einen niedrigeren gemeinen Wert des Volleigentums, sondern kann darüber hinaus dahingehend geführt werden, dass der Wert des Miteigentumsanteils niedriger ist als der entsprechende rechnerische Bruchteil des Werts des Volleigentums.

FG Münster v. 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F (Rev. II R 57/22)
ErbStB 2023, 66 und ErbStB 2023, 67
Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden ist unerheblich.

2. Nur wenn der vom FA festgestellte Liquidationswert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt, ist dieser maßgebend, da sonst das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt wird.

BFH v. 16.11.2022 – II R 39/20
ErbStB 2023, 98
Ableitung von Vergleichswerten aus Vergleichspreisen

Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen obliegt den FA. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die FA insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden und diesen ansetzen.

Die Nichtangabe der genauen Adressen der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit zu begründen.

Nds. FG v. 1.12.2022 – 1 K 90/19 (Rev. II R 6/23)
ErbStB 2023, 103
Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung

Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung ist gem. § 14 Abs. 2 BewG mit den Vervielfältigern der Sterbetafel zu ermitteln und nicht nach einer anderen, ggf. zutreffenderer mathematischen Methode.

FG Köln v. 18.8.2022 – 7 K 1799/21 (Rev. II R 41/22)
ErbStB 2023, 104
Ermittlung des Grundbesitzwerts im Vergleichswertverfahren bei Wohnungseigentum

§ 15 FAO 1. Für die Bedarfsbewertung von Wohneigentum im Vergleichswertverfahren gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor.

2. Eine gerichtliche Prüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

Nds. FG v. 17.11.2022 – 1 K 136/18 (rkr.)
ErbStB 2023, 134
Bewertung: Paketabschlag i.R.d. § 198 BewG unzulässig

1. Die Zusammenschau mehrerer wirtschaftlicher Einheiten und ein sich daraus ergebender Paketabschlag ist i.R.d. Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts unzulässig. Eine solche übergreifende Bewertung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten verstößt gegen den Einzelbewertungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG.

2. Führt die Vermarktung der zu bewertenden Gewerbeeinheit zu einem Überangebot an Gewerbeflächen am regionalen Markt kann dies i.R.d. Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts einen Abschlag rechtfertigen.

FG Münster v. 24.11.2022 – 3 K 152...

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