Sonstige Leistung oder Lieferung? Zunächst erscheint es hilfreich, sich erneut zu verdeutlichen, wann allgemein von einer sonstigen Leistung oder von einer Lieferung auszugehen ist. Hierüber geben die Art. 24 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL[2] Aufschluss. Nach Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, als Lieferung von Gegenständen. Zudem gilt gem. Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL die "Übergabe eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenkauf eines Gegenstands vorsieht, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird" als Lieferung eines Gegenstands. Hingegen ist jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen darstellt, gem. Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL eine Dienstleistung. Ähnliche Formulierungen finden sich auch in den Vorschriften des UStG. Nach § 3 Abs. 9 UStG liegt eine sonstige Leistung vor, wenn diese keine Lieferung darstellt. Eine Lieferung hingegen ist gem. § 3 Abs. 1 UStG eine Leistung, welche einen Abnehmer oder einen Dritten in dessen Auftrag befähigt, über einen Gegenstand in eigenem Namen zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht). Durch den Umstand, dass eine sonstige Leistung vorliegt, wenn der maßgebliche Umsatz keine Lieferung ist, fehlt häufig eine trennscharfe Abgrenzung. Eine gewisse Streitanfälligkeit ist damit vorprogrammiert.

[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

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