Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Gesetz die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der organschaftlichen Auszeit stellen, in wichtigen Punkten nicht regelt. Die Rechtsprechung wird diesen Unklarheiten in den nächsten Jahren erfahrungsgemäß begegnen. Hierbei wird die Schwierigkeit darin bestehen, die sich aus den arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen ergebenden Leitbilder auf die abweichende rechtliche Konstellation von GF zu übersetzen, ohne deren Besonderheit zu nivellieren.

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