Weiter vorausgesetzt ist die kausale Hinderung des GF an seiner organschaftlichen Tätigkeit durch eine der vorbenannten Umstände.

Gesonderter Nachweis der kausalen Hinderung nicht erforderlich: Hierbei wird in den Fällen

  • des Mutterschutzes,
  • der Elternzeit sowie
  • der Pflege von Angehörigen

ein gesonderter Nachweis der kausalen Hinderung nicht erforderlich sein, sondern bereits durch den einzelnen – nachzuweisenden – Lebenssachverhalt begründet werden[6]. Die werdende Mutter muss daher nicht gesondert begründen, dass und warum sie an der Organtätigkeit in der Mutterschutzzeit gehindert ist.

Nachweis der kausalen Hinderung erforderlich: Anders ist dies im Fall der Krankheit; hier ist durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Nachweis zu führen, dass der GF seinen organschaftlichen Pflichten (nicht zu verwechseln mit den ggf. weitergehenden Pflichten aus dem Anstellungsvertrag) aufgrund der Krankheit nicht nachkommen kann.

[6] Vgl. Heilmeier, BeckOK/GmbHG – Ziemons/Jaeger/Pöschke, 52. Edition Stand: 1.3.2022, § 38 GmbHG Rz. 87.

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