Sonderausgabenabzug: Die Basisversorgung ist – sofern die Ansparphase betroffen ist – in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Hiernach sind die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) sowie zu kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten (sog. Rürup-Rente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) als Sonderausgaben abziehbar (für detailliertere Ausführungen vgl. Jörißen, StBW 2014, 586).

Nachgelagerte Besteuerung: In der Auszahlungsphase ist die steuerliche Behandlung der Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG geregelt. Nach dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung können Steuerpflichtige in ihrer aktiven Erwerbsphase ihre Alterssicherungsaufwendungen in größerem Umfang steuermindernd geltend machen, so dass die Altersvorsorge grundsätzlich aus steuerunbelastetem Einkommen aufgebaut wird. Im Gegenzug werden die Altersbezüge von Rentnern in der Auszahlungsphase in vollem Umfang besteuert. Der Übergang zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowie zur spiegelbildlichen vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge ist aktuell noch nicht abgeschlossen und erfolgt schrittweise im Rahmen einer Übergangsregelung. Für alle Steuerpflichtige, die bereits im VZ 2005 eine Rente aus der Basisversorgung bezogen haben, ist der steuerpflichtige Teil einheitlich auf 50 % festgelegt. Dies entspricht dem steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG. Leibrenten und sonstige Leistungen aus der Basisversorgung werden innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil der Leibrenten und Leistungen der Besteuerung (für detailliertere Ausführungen vgl. Jörißen, StBW 2014, 947).

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