Das Beweismaß ist der Grad an Überzeugung der Behörde oder des Gerichts, der notwendig ist, damit der Beweis einer streitigen Tatsache gelingt. Es bezeichnet also die Beweisstärke, die für den Beweis einer Tatsache oder eines Sachverhalts ausreichend, aber auch erforderlich ist.

Das Beweismaß fällt je nach Fallkonstellation unterschiedlich aus, u.a. in Abhängigkeit davon, ob die Finanzbehörde oder der Steuerpflichtige betroffen ist.

Grundsätzlich ist für Feststellungen der Finanzbehörde zu steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Für Feststellungen des Steuerpflichtigen zu steuermindernden Tatsachen gilt ein wesentlich niedrigeres Beweismaß. Hier reicht es grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt glaubhaft macht. Dies ist wiederum der Fall, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Sachverhaltes spricht (BFH v. 10.7.1974 – I R 223/70, BStBl. II 1974, 736).

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