Die Übertragung von Grundstücken unterliegt gem. § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit nicht im Einzelfall spezielle Befreiungsvorschriften gegeben sind. Der Begriff des Grundstückes ergibt sich dabei aus § 2 Abs. 1 GrEStG. Allerdings unterliegt auch die Übertragung von grundstücksgleichen Rechten der Grunderwerbsteuer.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören nach § 2 Abs. 2 GrEStG neben den Sondernutzungsrechten nach dem WEG bzw. § 1010 BGB auch und insb. Erbbaurechte. Die nachstehenden Ausführungen beschäftigen sich mit der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Erbbaurechten.

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