Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so handelt es sich nicht um einen grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalt. Das gilt sowohl für das Erlöschen des eigentlichen Erbbaurechtes als auch für den damit verbundenen Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht vom Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk (BFH v. 8.2.1995 – II R 51/92, BStBl. II 1995, 334). Im Falle des Erlöschens des Erbbaurechtes durch Zeitablauf räumt der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer keine ihm noch zustehende Berechtigung an dem Erbbaurecht ein. Dieses erlischt vielmehr mit dem Eintritt des vertraglichen Endtermins, weil es dem Berechtigten von vornherein nur mit diesem Inhalt eingeräumt worden ist. Das Erbbaurecht geht folglich nicht über, sondern ist schlichtweg verbraucht.

Beraterhinweis Dies gilt auch in den Fällen, in denen das aufstehende Gebäude noch werthaltig ist und der Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung an den (ehemals) Erbbauberechtigten zu zahlen hat. Im Ergebnis wechselt das Gebäude aus der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechtes mit dem Erlöschen des Erbbaurechts unmittelbar in die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und wird damit rechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers.

Entschädigungsloser Übergang: Geht das Eigentum an dem vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäude in diesen Fällen entschädigungslos über, wäre allerdings auch zu prüfen, ob der Wert des wirtschaftlich nicht verbrauchten Gebäudes nicht eine zusätzliche Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechtes darstellt. Diese Frage stellt sich allerdings nicht erst im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Erbbaurechtes, sondern bereits bei der steuerlichen Beurteilung der Erbbaurechtsbestellung.

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