Kommentar

Weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den Grundstückseigentümer unterliegen der Grunderwerbsteuer .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.1995, II R 51/92

Hinweis:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung steht im Gegensatz zu der ständigen Verwaltungspraxis . Diese nahm bisher bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf und bei dem damit verbundenen Übergang des errichteten Bauwerks auf den Grundstückseigentümer steuerbare Erwerbsvorgänge an (vgl. Textziffer 1.3.3 i. V. m. Tz. 5.2.2 des koordinierten Ländererlasses der Finanzbehörde Hamburg vom 3. 7. 1985 sowie Tz. 1.3.3 i. V. m. Tz. 5.2.2 des koordinierten Ländererlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 30. 8. 1994, DStR 1994, 1655 = StEK 1993 § 1 Nr. 70). Der Auffassung des BFH ist zuzustimmen. Im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs räumt der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer keine ihm (noch) zustehende Berechtigung des Erbbaurechts ein. Dieses erlischt vielmehr mit dem Eintritt des Endtermins (§ 27f ErbbauV), weil es dem Erbbauberechtigten von vornherein nur mit diesem Inhalt eingeräumt worden war (Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl. § 2 Rdnr. 23). Das Erbbaurecht ist mit dem zu seinem Inhalt gehörenden Zeitablauf beendet; es ist damit „verbraucht” . Ein Übergang einer Erbbauberechtigung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 auf den Grundstückseigentümer findet mithin, wie der BFH zutreffend entschieden hat, nicht statt. Hierin liegt auch der rechtlich erhebliche Unterschied zu dem Fall der rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Erbbaurechts (§ 26 ErbbauV; BFH, Urteil v. 31. 3. 1976 II R 93/75, BStBl II 1976 S. 470), wenn das Erbbaurecht noch nicht beendet ist. Für das Bauwerk gilt, daß es als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts unmittelbar kraft Gesetzes mit dem Erlöschen des Erbbaurechts wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ( § 12 Abs. 3 ErbbauV , § 94 BGB ) und damit rechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers wird.

Erbaurecht/Erbauzins

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