Erbbaurechtsverträge enthalten i.d.R. auch Bestimmung über den Heimfall des Erbbaurechtes. Ein entspr. Heimfallrecht ist in § 2 Nr. 4 ErbBauRG ausdrücklich als Vertragsbestandteil vorgesehen. Mit der Ausübung des Heimfallrechtes, ist der Grundstückseigentümer nach § 32 Abs. 1 ErbBauRG verpflichtet, dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren.

Die Gegenleistung für den Heimfall des Erbbaurechtes besteht in der dem Erbbauberechtigten zu gewährenden Vergütung und in der Gewährung etwaiger sonstiger Leistungen. Diese Vergütungen und Leistungen werden sich i.d.R. auf eine angemessene Entschädigung für das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Bauwerk beziehen. Hierbei ist zu beachten, dass bereits im ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag der entschädigungslose Übergang der vom Erbbauberechtigten errichteten oder erworbenen Gebäude vereinbart werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ErbBauRG).

Beraterhinweis In derartigen Fällen wäre allerdings zu prüfen, ob im Wert der Bauwerke nicht eine zusätzliche Gegenleistung für die Erbbaurechtsbestellung zu sehen ist. Entsprechende Überlegungen müssen zumindest immer dann angestellt werden, wenn das errichtete Gebäude nachweislich zum vereinbarten Heimfallzeitpunkt nicht wirtschaftlich verbraucht ist und noch einen bedeutenden Wert besitzt.

Übertragung auf einen Dritten: Wird der Heimfallanspruch in der Weise geltend gemacht, dass der Eigentümer des Grundstückes die Übertragung des Erbbaurechtes auf einen von ihm benannten Dritten verlangt, so handelt es sich um einen Vorgang, der wie die ursprüngliche Bestellung eines Erbbaurechtes zu behandeln ist. Die Steuerpflicht ergibt sich dann aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

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