Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich die Bewertung nach § 12 ErbStG. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG hat die Bewertung – soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG und damit grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu erfolgen. Inländisches Betriebsvermögen ist demnach mit dem auf den Bewertungsstichtag festgesetzten Wert anzusetzen (vgl. § 12 Abs. 5 ErbStG).

Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gesondert nach §§ 179 ff. AO festzustellen. Der Wert des Betriebsvermögens wiederrum ist gem. § 157 Abs. 5 Satz 2 BewG unter Anwendung von § 109 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

§ 11 Abs. 2 BewG sieht zur Ermittlung des gemeinen Werts eine festgelegte Reihenfolge vor (Kreutziger/Jacobs in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 11 BewG Rz. 23; BFH v. 5.2.1992 – II R 185/87, BStBl. II 1993, 266). Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG). Sofern dies nicht möglich ist, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BewG). Durch § 12 Abs. 2 Satz 4 BewG i.V.m. den §§ 199 bis 203 BewG wird der Anwendungsbereich des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens eröffnet – dies jedoch stets nur unter der Prämisse, dass dieses Verfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (vgl. hierzu detailliert Eisele in Rössler/Troll, BewG, 33. EL 1/2021, § 199 BewG Rz. 7 m.w.N.). Der Substanzwert als Mindestwert darf allerdings in keinem Fall unterschritten werden, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (zur Gesetzesbegründung Mannek in Stenger/Loose, BewG, 156. EL 9/2021, § 11 BewG Rz. 243).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge