Dr. Sabine Hellwege, RAin/Abogada[*]

Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten, die vom allgemeinen spanischen Erbrecht Abweichungen im Bereich des Familien- und Erbrechts vorsehen. Eine bedeutende Abweichung vom allgemeinen Erbrecht (Verbot der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente, Art. 669 CCC und Verbot des Abschlusses von Erbverträgen, Art. 1271 CC) ist, dass in einigen Foralrechtsgebieten neben dem gemeinschaftlichen Testament, der Erbvertrag ausdrücklich erlaubt ist. Der Abschluss von Nachfolgevereinbarungen führte in der Vergangenheit zu einer sehr hohen steuerlichen Belastung, da die Finanzverwaltung der Ansicht war, dass der Erbvertrag oder eine sonstige Nachfolgevereinbarung aufseiten des Empfängers als unentgeltlicher Erwerb von Todes wegen einzustufen sei und aufseiten des Übertragenden, dass, soweit eine Übertragung der Gegenstände bereits zu Lebzeiten erfolgte, es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden handele. Die erforderliche Klarstellung der Besteuerung der vorweggenommenen Erbfolge ist mittlerweile durch den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung erfolgt. Der Beitrag stellt die Neuregelung und deren Auswirkungen vor.

[*] Dr. Sabine Hellwege ist Rechtsanwältin in Osnabrück und Abogada in Palma de Mallorca.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge