Ebenso darf die Aussetzung der Vollziehung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage zu sein, die geforderte Sicherheit zu leisten. Hierzu muss er seine Vermögens- und Liquiditätslage detailliert darlegen (vgl. BFH v. 6.11.2001 – II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; Brete/Thomsen, NWB 2017, 104).

Beachten Sie: Hier ist allerdings stets zu beachten, dass Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte bei Gefährdung des Steueranspruchs nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden darf (BFH v. 9.4,1968 – I B 73/67, BStBl. II 1968, 456; AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.3). Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitsleistung erfolgt also auf einem schmalen Grat zwischen den fiskalischen Interessen des Staates an der Vermeidung von Steuerausfällen und den Individualinteressen des möglicherweise durch die Sicherleistung in Not geratenden Steuerpflichtigen.

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