Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, in Fällen des § 32d Abs. 2 EStG und für Kapitalerträge, die zu den

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbständiger Arbeit oder
  • aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Die Fallgruppe 2 enthält Fälle, in denen der Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG stets ausgeschlossen ist (Hinweis: Die tarifliche Besteuerung bei der unternehmerischen Beteiligung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfolgt nur auf Antrag und ist vor erstmaliger Antragstellung nicht verbindlich vorgeschrieben). Vielmehr werden die betroffenen Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG tariflich nach § 32a EStG besteuert. Kein Ausschluss des Kapitalertragsteuerabzugs: Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den vorgenannten Einkunftsarten gehören, § 43 Abs. 4 EStG (auf die mögliche Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für beschränkt stpfl. Personen gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG und etwaige Entlastungsverfahren gem. § 44a Abs. 9 EStG oder § 43b EStG/§ 50d EStG wird ergänzend hingewiesen). Der Steuerabzug hat Vorauszahlungscharakter, denn die im Wege des Steuerabzugs erhobene Steuer wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

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