OFD Rheinland, 25.1.2008, o. Az.

Die regionalen Untergliederungen (Orts- oder Kreisverbände) des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) unterstützen die rechtlich selbstständigen Blutspendedienste des DRK bei der Durchführung von Blutspendeterminen.

Dies geschieht insbesondere durch Werbemaßnahmen, Herrichtung von Räumlichkeiten, Betreuung und Beköstigung der Blutspender nach der Blutentnahme, Identitätskontrolle der Spender und Hilfe bei der Ausfüllung von Formularen. Für diese Tätigkeiten zahlt der Blutspendedienst des DRK an die jeweilige regionale DRK-Untergliederung einen pauschalen Betrag pro Blutspender. Die Blutentnahme selbst wird vom Personal und mit Geräten des Blutspendedienstes durchgeführt.

Nachdem zunächst streitig war, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeübt wird, wird gebeten, entsprechend dem Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.2006 (5 K 3477/04 U, EFG 2007 S. 305) die Auflassung zu vertreten, dass die Leistungen der regionalen Untergliederungen des DRK bei der Durchführung von Blutspendeterminen des Blutspendedienstes des DRK im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO ausgeübt werden.

Die gegen das o.g. Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.2006 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 4.9.2007 (V B 226/06) als unbegründet zurückgewiesen.

Umsatzsteuerlich handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es scheidet insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG wegen der fehlenden unmittelbaren Leistung an den laut Satzung begünstigten Personenkreis aus (vgl. BFH vom 18.3.2004, V R 101/01, BStBl 2004 II S. 798).

Da die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden, kann jedoch der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angewendet werden.

Soweit Besteuerungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Frage zum Ruhen gebracht worden sind, wird gebeten, die Bearbeitung nun wieder aufzunehmen und die Fälle nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze weiterzuführen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;

AO 1977 § 65

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