(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
1. |
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; |
2. |
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; |
4. |
bei Anfechtung
|
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen