Früherer AfD-Abgeordneter darf nicht als Richter arbeiten

Dem früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier wird die Führung der Amtsgeschäfte als Richter am Amtsgericht vorläufig untersagt. Seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem aufgelösten sog. Flügel der AfD lassen eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten. Das hat das Dienstgericht für Richter bei dem LG Leipzig entschieden.

Das Dienstgericht hat nach Anhörung des betroffenen Richters Jens Maier zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass über eine vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte mit Blick auf das Hauptsacheverfahren vorab zu entscheiden sei. In diesem Verfahren verfolge der Freistaat Sachsen die Versetzung des Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege. Wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit des Richters seien besonders strenge Maßstäbe an eine solche Ruhestandsversetzung anzulegen. Daher könne auch die vorläufige Maßnahme einer Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nur ausgesprochen werden, wenn sie zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege aufgrund von außerhalb der richterlichen Tätigkeiten liegenden Tatsachen abzuwenden. Solche Tatsachen könnten hier berücksichtigt werden, weil ein Richter gemäß § 39 DRiG nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb seines Amtes, auch bei politischen Betätigungen, sich so zu verhalten habe, dass das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit nicht gefährdet wäre.

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem aufgelösten »Flügel« der AfD

Als Tatsachen, die eine vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte geböten, hat das Dienstgericht maßgeblich seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem aufgelösten »Flügel« der AfD angesehen. Diese Tatsachen könnten verwertet werden, auch wenn sie in eine Zeit fielen, in der der Richter Bundestagsabgeordneter gewesen sei und seine Rechte und Pflichten aus dem Richterdienstverhältnis geruht hätten. Denn diese Tatsachen erlaubten eine Prognose, ob der Richter sich künftig den Anforderungen von § 39 DRiG entsprechend verhalten werde. Auch seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes stehe der Verwertung der Tatsachen nicht entgegen.

Befürchtung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege

Konkret ist das Dienstgericht der mit den Erkenntnissen des Verfassungsschutzberichts 2020 begründeten Einschätzung des Freistaats Sachsen gefolgt, es sei zu befürchten, dass der Richter aufgrund seiner exponierten Tätigkeit im »Flügel« der AfD in der Öffentlichkeit als Rechtsextremist wahrgenommen werde. Dies könne zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege führen, weil seine Rechtsprechung nicht mehr als glaubwürdig erscheinen könne und dadurch das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde. Insoweit hat sich das Dienstgericht auch auf öffentliche Äußerungen des Richters im Bundestagswahlkampf 2017 bezogen sowie auf die Berichterstattung zu einer Rückkehr des Richters in ein Richteramt, die diese Äußerungen aufgegriffen habe. Das Dienstgericht hat die Befürchtungen des Freistaats Sachsen auch durch eine Äußerung des Richters bestätigt gesehen, die nahelege, dass er sein Amt als »AfD-Richter« führen und sich damit nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild eines unabhängigen und objektiven Richters verpflichtet fühlen könnte.

Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Der öffentliche Eindruck des Richters lasse ihn gegenwärtig nicht mehr als tragbar erscheinen, weil er voraussichtlich nicht die Gewähr biete, sein Amt verfassungstreu, unparteiisch und uneigennützig und ohne Ansehen der Person zu führen. Daher sei die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte geboten. Überwiegende Interessen des Richters stünden dem nicht entgegen, weil er weiterhin seine Dienstbezüge erhalte und im Fall einer Versetzung in den Ruhestand auch seine erdienten Ruhestandsbezüge behalten werde.

Der Beschluss des Dienstgerichts für Richter ist unanfechtbar.

(Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig, Beschluss vom 24.3.2022, 66 DG 1/22)

Pressemitteilung des Dienstgerichts für Richter v. 25.3.2022
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