OFD Magdeburg, Verfügung v. 14.8.2007, S 2256 - 17 - St 214 V

 

1. Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30.9.1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch dreißig Bonusaktien, erhalten.

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

 

1.1 Erster Börsengang

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i.S. des § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996, sondern erst mit dem Ablauf der Haltefrist am 29.9.1999, 24:00 Uhr, zustande gekommen. Erst mit Ablauf dieser Haltefrist hat der Aktionär konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen.

Die DTAG hatte dagegen bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahr 1996 ein für sie bindendes Angebot zur Lieferung der Bonusaktien abgegeben. Die Gegenleistung des Aktionärs besteht im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf. Mit dem 30.9.1999 beginnt damit die einjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu laufen.

Bei Veräußerung der Bonusaktien innerhalb der Frist von einem Jahr ist demnach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungswert (siehe 1.4) und dem Veräußerungspreis als Veräußerungsgewinn zu versteuern.

 

1.2 Zweiter Börsengang

Die Aktionäre des zweiten Börsengangs der DTAG haben – analog zum ersten Börsengang nach Ablauf der Behaltefrist – zum 31.8.2000 Bonusaktien erhalten. Die Veräußerungsfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begann hier am 31.8.2000 und endete mit Ablauf des 30.8.2001.

 

1.3 Dritter Börsengang

Die Aktionäre des dritten Börsenganges haben – analog zu den beiden vorangegangenen Börsengängen – nach Ablauf der Haltefrist am 31.12.2001 zum 1.1.2002 Bonusaktien erhalten. Mithin beginnt die maßgebliche Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG am 1.1.2002 und endet am 31.12.2002.

Nach dem BFH-Urteil vom 7.12.2004, BStBl 2005 II S. 468, führen auch die im Rahmen des dritten Börsenganges gewährten Bonusaktien bei den Anlegern zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG (vgl. ESt-Kartei § 20 Karte 1.29). Unerheblich ist, dass die Bonusaktien nicht wie beim ersten und zweiten Börsengang durch eine Kapitalerhöhung verwirklicht, sondern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt wurden.

 

1.4 Anschaffungswert

Mit dem o.g. Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der für die Besteuerung der Bonusaktien maßgebliche Zuflusszeitpunkt der Einbuchungstag der Aktien in das Depot des Anteilseigners ist. Zur Vereinfachung ist der Anschaffungswert nach dem am Einbuchungstag niedrigsten Kurswert an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra-Handel) zu bemessen (siehe Anlage 1). Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Kurs nachzuweisen.

Für den ersten und zweiten Börsengang wurde nach früherer Verwaltungsauffassung als Anschaffungswert der erste Kurs im Parketthandel der Frankfurter Börse nach Ablauf der jeweiligen Haltefrist zugrunde gelegt. Wurden diese Werte (38,10 EUR bzw. 43,40 EUR) bei der Besteuerung der Bonusaktien im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG angesetzt, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG dennoch die o.g. Grundsätze anzuwenden.

Auf den Veräußerungsgewinn der Bonusaktie aus dem dritten Börsengang ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Der Veräußerungsgewinn ist nicht steuerpflichtig, wenn er nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens weniger als 512 EUR im Kalenderjahr beträgt (Freigrenze).

 

2. Bonusaktien der Deutschen Post AG

Privatanleger, die beim (ersten) Börsengang Aktien der Deutschen Post AG (Aktie Gelb) gekauft und diese ununterbrochen bis einschließlich zum 30.11.2002 gehalten haben, haben Bonusaktien im Verhältnis 1:15 erhalten (d.h. für 15 Aktien erhielten sie eine Bonusaktie).

Die steuerliche Behandlung entspricht der Bonusaktien der Aktionäre der Deutschen Telekom AG. Die Veräußerungsfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begann am 1.12.2002 und endete mit Ablauf des 30.11.2003. Für den Anschaffungswert ist der niedrigste Kurs am Tag der Depoteinbuchung maßgeblich (siehe Anlage 2).

Werden die Bonusaktien zusammen mit den Aktien im Sammeldepot verwahrt, ist H 169 (Sammeldepot) EStH 2004 zu beachten (gilt nur für die Fälle, welche vor Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch das EURLUmsG verwirklicht werden).

 

3. Stand der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 13.1.2004, 8 K 6788/0...

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