Gegen den Beschluss über die einstweilige Anordnung ist die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn sie durch das FG zugelassen wurde, § 128 Abs. 3 S. 1 FGO. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BFH v. 30.8.2006, BFH/NV 2007, 73).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; das FG kann aber bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, § 131 Abs. 1 S. 2 FGO.

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