Die zuständige Finanzbehörde kann gem. § 361 Abs. 2 S. 1 AO die Vollziehung auch ohne Antrag aussetzen. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen. Von dieser Möglichkeit hat sie insb. dann Gebrauch zu machen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor dem Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Steuer ergehen kann (AEAO zu § 361, Nr. 2.1).

Die weit überwiegende Zahl der Fälle ist allerdings in § 361 Abs. 2 S. 2 AO geregelt. Hiernach soll die Finanzbehörde die Vollziehung auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Beraterhinweis Wenn der Steuerpflichtige die Aussetzung beantragt und die in § 361 Abs. 2 S. 2 AO genannten Aussetzungsgründe vorliegen, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde im Regelfall zu einer Aussetzungspflicht (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 4).

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