Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen i.S.v. § 24 UStG: Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (BFH-Urt. v. 26.5.2021 – V R 11/18, BStBl. II 2022, 149 = UR 2022, 72).

Das BMF fügt nun in den UStAE ein, dass wenn die Prüfung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses erfolgt, dies für alle Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu erfolgen hat (BMF v. 30.6.2023 – III C 2 - S 7410/19/10001 :024, BStBl. I 2023, 1125 = UR 2023, 621).

Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar. Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.

Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

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