Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG): Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu stellen.

Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.

Die Verwaltung konkretisiert insoweit den UStAE (BMF v. 12.4.2023 – III C 2 - S 7410/19/10001 :016, BStBl. I 2023, 734 = UR 2023, 464). Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht, soweit er die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen, sowie für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG.

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