Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt; BFH-Urt. v. 3.7.2014 – V R 1/14: Der BFH hat entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Dies steht im Widerspruch zu Abschn.10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschn.10.4 Abs. 4 UStAE wird daher neu gefasst (BMF v. 11.1.2023 – III C 2 - S 7200/19/10004 :005, BStBl. I 2023, 179; UR 2023, 175).

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten. Hierzu hat der BFH entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu. Die Verwaltung wendet diese Grundsätze nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses BMF-Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt worden sind.

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