Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste Von einer effektiven Besteuerung i.S.d. qualifizierten Rückfallklausel aus Abschn. 16 d) des Protokolls zum DBA Italien ist im Verlustfall jedenfalls dann auszugehen, wenn der Quellenstaat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen (z.B. zukünftigen) Veranlagungszeitraums grundsätzlich ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich zu einem Verlustausgleich kommt. Die Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer ausländischen Betriebsstätte verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV. Ebenso liegt kein Verstoß gegen unionale sowie nationale Grundrechte aus Art. 20 EUGrdRCh, Art. 3 Abs. 1 GG vor (BFH v. 12.4.2023 – I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16)). GmbH-StB 2023, 268
Finale Verluste von Freistellungsbetriebsstätten Nach Auffassung des EuGH steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit dem Untergang von finalen Verlusten aus Freistellungsbetriebsstätten nicht entgegen (EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 – W, ISR 2022, 417 = FR 2022, 989). In einem aktuellen Urteil setzt der BFH diese Rechtsprechung um und versagt den Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste in Fällen der DBA-rechtlichen Freistellung von Betriebsstätteneinkünften (BFH v. 22.2.2023 – I R 35/22 (I R 32/18)). GmbH-StB 2023, 168
Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts durch ausländische Personengesellschaften Ein materielles Gewinnermittlungswahlrecht besteht nur, wenn keine Buchführungs- und Abschlusspflichten nach ausländischem Recht vorliegen (BFH v. 18.1.2023 – I R 48/19). GmbH-StB 2023, 270
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber geregelt ist (BFH v. 15.11.2022 – VIII R 21/19). GmbH-StB 2023, 139
Gesonderter Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG auch bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen anwendbar – Neuregelung beachten! Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) S. 2 EStG in der bis zur Änderung durch das JStG 2020 geltenden Fassung aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen (BFH v. 27.6.2023 – VIII R 15/21). GmbH-StB 2023, 298
Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG Der BFH hat bezüglich der Bestimmung der Höhe der auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnenden ausländischen Quellensteuer, die auf Lizenzeinnahmen entfällt, entschieden, dass § 34c Abs. 1 S. 4 EStG derart auszulegen ist, dass die Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug erfordert, welcher den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nicht nur in sachlicher, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BFH v. 17.8.2022 – I R 14/19). GmbH-StB 2023, 143

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