Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische Sekunde Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juristische Sekunde gewerbesteuerpflichtig sein (BFH v. 15.6.2023 – IV R 30/19). GmbH-StB 2023, 370 (in dieser Ausgabe)
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet (BFH v. 23.3.2023 – III R 5/22). GmbH-StB 2023, 203
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Eventveranstaltern Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events organisiert, bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen – entsprechend einem Produktionsmittel – immer wieder neue Events organisieren zu können (BFH v. 19.1.2023 – III R 22/20). GmbH-StB 2023, 170
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist – ebenso wie Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und daher gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen (BFH v. 20.10.2022 – III R 33/21). GmbH-StB 2023, 68
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Messekosten Die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden (BFH v. 20.10.2022 – III R 35/21). GmbH-StB 2023, 145
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei KGaA Ist eine GmbH & Co. KG Komplementärin einer KGaA und besteht zwischen Geschäftsführern der Komplementärin der GmbH & Co. KG und der KGaA ein Anstellungsverhältnis, unterliegen die von der KGaA zu zahlenden Geschäftsführervergütungen gem. § 8 Nr. 4 GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (BFH v. 14.9.2022 – I R 13/20). GmbH-StB 2023, 144
Keine erweiterte Kürzung ohne Beteiligung am Vermögen Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist (BFH v. 20.4.2023 – III R 53/20). GmbH-StB 2023, 276
Erweiterte Grundstückskürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung Eine Schlusszahlung zur einvernehmlichen Aufhebung eines Mietvertrages noch vor Überlassung des Mietobjekts stellt eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (BFH v. 25.5.2023 – IV R 33/19). GmbH-StB 2023, 273
Erweiterte Kürzung bei Sondervergütungen? § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH v. 9.3.2023 – IV R 25/20 und BFH v. 9.3.2023 – IV R 11/20). GmbH-StB 2023, 236 und 238
Keine erweiterte Kürzung bei Teilnahme an einem Weihnachtsmarkt Die Teilnahme an einem Weihnachtsmarkt erfüllt alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit und ist daher – ohne Ausnahme – kürzungsschädlich. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zugewendet wird (BFH v. 15.6.2023 – IV R 6/20). GmbH-StB 2023, 274

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