Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft Ein inländisches Grundstück gehört nur dann i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG zum Vermögen einer Personengesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld aufgrund eines zuvor verwirklichten Erwerbsvorgangs (§ 1 Abs. 1-3a GrEStG) grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist. Es kommt nicht auf das zivilrechtliche Eigentum oder die bewertungsrechtliche Zurechnung an. Ein sich im zivilrechtlichen Eigentum einer Untergesellschaft befindliches Grundstück ist einer Obergesellschaft daher nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft es zuvor selbst durch einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1-3a GrEStG erworben hat (BFH v. 1.12.2021 – II R 44/18). GmbH-StB 2022, 309
Anteilsvereinigung durch Abtretung eines Geschäftsanteils Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteils, wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erst durch ein gesellschaftsrechtlich formwirksames Rechtsgeschäft verwirklicht. Ein formloser Gesellschafterbeschluss ist nicht ausreichend. Die Entscheidung über eine Steueranrechnung nach § 1 Abs. 6 S. 2 GrEStG ist nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung gem. § 17 Abs. 3 GrEStG, sondern obliegt dem für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt (BFH v. 16.3.2022 – II R 24/20). GmbH-StB 2022, 345
Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen i.S.d. § 6 GrEStG aufgrund einer Treuhandabrede Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S.d. § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. Ein Treuhandverhältnis allein reicht nicht aus, um einem Treugeber eine entsprechende Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zuzurechnen. Es kommt allein auf die zivilrechtliche Zurechnung des Vermögens zum Treuhänder an; die wirtschaftliche Betrachtungsweise i.S.d. § 39 Abs. 2 AO gilt insoweit nicht (BFH v. 12.1.2022 – II R 16/20). GmbH-StB 2022, 308
Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist (BFH v. 8.6.2021 – II R 2/19). GmbH-StB 2022, 10
Auslegung gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen Subjektive Vorstellungen der Parteien sind bei der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen nicht zu berücksichtigen (BFH v. 14.3.2022 – II B 25/21). GmbH-StB 2022, 201
Erbschaftsteuerliche Bewertung einer Stiftung & Co. KG Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG festzustellen. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 BewG (BFH v. 27.4.2022 – II R 9/20). GmbH-StB 2022, 311
Bedingte Lasten dürfen mit ihrem vollen Wert abgezogen werden Aufschiebend bedingte lebenslängliche Leistungen müssen für die Schwebezeit zwischen Rechtsgeschäft und Bedingungseintritt nicht abgezinst werden (BFH v. 15.7.2021 – II R 26/19). GmbH-StB 2022, 170
Fiktive Schenkungen unter GmbH-Gesellschaftern bei Einziehung von Geschäftsanteilen § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG erfasst grundsätzlich alle Fälle der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 34 Abs. 1 und 2 BGB, wenn der betroffene Anteilsinhaber zugleich die Gesellschaft ohne oder gegen Vereinbarung einer nicht wertadäquaten Abfindung verlässt (BFH v. 17.11.2021 – II R 21/20). GmbH-StB 2022, 199
Ausführungszeitpunkt bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen unter aufschiebender Bedingung erst bei Bedingungseintritt Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts. Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt. Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen. Ein Schenkungsteuerbescheid ist trotz Angabe eines schenkungsteuerlich falschen Stichtages nicht inhaltlich unbestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO, wenn der steuerpflichtige Vorgang anderweitig ausreichend definiert wird (BFH v. 1.9.2021 – II R 8/19). GmbH-StB 2022, 70

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