Mittelbare Anteilsvereinigung an grundbesitzender Personengesellschaft bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft (= kapitalmäßige Beteiligung) und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr steuerbar (BFH v. 27.5.2020 – II R 45/17). GmbH-StB 2021,6
 
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft Beruht die Änderung des Gesellschafterbestands i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GrEStG der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Voraussetzung ist, dass eine kausale Verknüpfung zwischen der Änderung des Gesellschafterbestands und einem Plan zur Bebauung des Grundstücks besteht. Dafür muss ein vorgefasster Plan existieren, mit dem sich die grundbesitzende Personengesellschaft – unabhängig von einem möglichen Gesellschafterwechsel – im Wesentlichen so auf die Bebauung festgelegt hat, dass sie sich in der Regel nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte. Darüber hinaus muss der Bebauungsplan für die Neugesellschafter ursächlich für den Erwerb der Gesellschaftsanteile gewesen sein (BFH v. 16.9.2020 – II R 12/18). GmbH-StB 2021, 267
GrESt-Vergünstigung nach § 6 GrEStG – Maßstäbe der Missbrauchsprüfung Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten Missbrauch im Einzelfall kommt es nicht an. Abstraktes Missbrauchspotential fehlt, wenn der Wechsel im Gesellschafterbestand ausnahmsweise grunderwerbsteuerbar war. § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden. Es ist nicht maßgebend, ob die GrESt festgesetzt und entrichtet wurde (BFH v. 25.8.2020 – II R 23/18). GmbH-StB 2021, 39
Grunderwerbsteuer und Schenkungsauflage – Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau Wendet der Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt (BFH v. 25.8.2020 – II R 30/18). GmbH-StB 2021, 114
Begünstigte Schenkung von Sonder-BV Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonder-BV können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden (BFH v. 17.6.2020 – II R 38/17). GmbH-StB 2021, 8
Steuerbegünstigte Schenkung von Gesellschaftsanteilen unter Zurückbehaltung von Sonder-BV Es ist für die schenkungsteuerliche Begünstigung unschädlich, wenn vor der Schenkung eines Mitunternehmeranteils Sonder-BV in ein anderes BV übertragen wird (BFH v. 17.6.2020 – II R 33/17). GmbH-StB 2021, 46
Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen (BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17). GmbH-StB 2021, 45
Keine Steuerverschonung für Immobilienverwaltungsvermögen: strenge Anforderungen an Rückausnahmen bei betrieblichen Grundstücksüberlassungen Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser/Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist jedoch eine Einwirkung des Erblassers/Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Wird ein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft verpachtet, ist auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. Zwei Betriebe bilden keinen Gleichordnungskonzern, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht werden (BFH v. 23.2.2021 – II R 26/18). GmbH-StB 2021, 338
Betriebliche Grundstücke als Verwaltungsvermögen Eine teleologische Reduktion der §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich d...

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