Einheitlicher Missbrauchstatbestand bei Abspaltungen – Auslegung der Nachspaltungsveräußerungssperre § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus Satz 3 und Satz 4 (BFH v. 11.8.2021 – I R 39/18). GmbH-StB 2022, 39
Einbringungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung Jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung von Mitunternehmeranteilen (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels) müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 25 S. 1, 20, 21 UmwStG 2006 vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Überträgerin zuvor ihren ganzen Gewerbebetrieb i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 EStG veräußert hat (BFH v. 21.2.2022 – I R 13/19). GmbH-StB 2022, 340
Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben bei einbringungsgeborenen Anteilen Erhält eine steuerbefreite Stiftung aus der Einbringung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einbringungsgeborene Anteile und werden diese sieben Jahre nach der Einbringung veräußert, ist die in § 8b Abs. 3 S. 1 KStG geregelte Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nicht anwendbar (BFH v. 1.6.2022 – I R 44/19). GmbH-StB 2022, 373 (in dieser Ausgabe)
Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum erfolgten Gewinnausschüttung in Einbringungsfällen § 20 Abs. 5 S. 2 u. 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter (BFH v. 12.4.2022 – VIII R 35/19). GmbH-StB 2022, 269
Nachversteuerung wegen Formwechsels Der Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft stellt eine Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dar. Die Festsetzung eines Einbringungsgewinns ll nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Veräußerung nach Erlass des zu ändernden Steuerbescheides erfolgt ist (BFH v. 18.11.2020 – I R 24/18). GmbH-StB 2022, 40
Entstrickung wegen Sperrfristverstoßes nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft Wird bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist eine Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt und hierdurch ein mittelbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut begründet, führt dies zu einem Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG. Eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 5 S. 6 EStG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Formwechsels an der Oberpersonengesellschaft auch natürliche Personen als Mitunternehmer vermögensmäßig beteiligt sind, die bereits an dem nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenen Betriebsgrundstück mittelbar vermögensmäßig beteiligt waren. Die Anteilsbegründung oder Anteilserhöhung nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG erfordert keinen Rechtsträgerwechsel. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG setzt keine Missbrauchsabsicht voraus (BFH v. 15.7.2021 – IV R 36/18). GmbH-StB 2022, 4
Kein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG bei Vollaufdeckung stiller Reserven Ein rückwirkender Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt. Die Veräußerung eines Teil-/Mitunternehmeranteils kann nicht unter § 6 Abs. 5 S. 4 EStG subsumiert werden. Die Formulierung "aus einem anderen Grund" i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG erfasst jeden Vorgang, der – zeitlich der Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG folgend – zur Begründung des Anteils am übertragenen Wirtschaftsgut führt. Dabei definiert § 6 Abs. 5 S. 6 EStG nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen "Vorgang beliebiger Art" handeln (BFH v. 18.8.2021 – XI R 43/20). GmbH-StB 2022, 166
Zuordnung einer GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen Die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen OFD Nordrhein-Westfalen v. 17.6.2014 – S 2242-2014/0003-St 114, S 2242-2014/00003-St 115, unter III.2.) (BFH v. 21.12.2021 – IV R 15/19). G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge