Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG durch ausländische Bilanzierungspflicht gesperrt Der BFH hat entschieden, dass das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG ausgeschlossen ist, wenn nach ausländischen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht (sog. Sperrwirkung) (BFH v. 20.4.2021 – IV R 3/20). GmbH-StB 2021, 303
Erneute Bestätigung der Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA In einem weiteren Urteil hat der I. Senat des BFH erneut seine Auffassung bestätigt, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG bei Intercompany-Darlehen nicht auf Preisberichtigungen (z.B. Zinssatzanpassungen) beschränkt, sondern darüber hinaus auch die Neutralisierung einer Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung (z.B. infolge einer TW-Abschreibung) ermöglicht (BFH v. 19.2.2020 – I R 19/17). GmbH-StB 2021, 79
 
Aufhebung der BFH-Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA durch das BVerfG Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH stattgegeben, in dem dieser eine Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG bejahte, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH zu einer möglichen Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA einzuholen (BVerfG v. 4.3.2021 – 2 BvR 1161/19). GmbH-StB 2021, 179
Hinzurechnung im Drittstaatenfall Der Regelung zur (erweiterten) Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 7 Abs. 6 AStG kommt nur subsidiäre Bedeutung zu, wenn die Voraussetzungen der (normalen) Hinzurechnung gem. § 7 Abs. 1 AStG bereits erfüllt sind. Tätigkeiten, die wirtschaftlich funktional zusammengehören, sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren; dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht. Die (erweiterte) Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer im Drittstaat (hier in den Streitjahren Ungarn) ansässigen Zwischengesellschaft verstößt jedenfalls ab 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (BFH v. 18.12.2019 – I R 59/17). GmbH-StB 2021, 5
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte dient, die ihre Gewinne aus einer Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. a Halbs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 erzielt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit gehören. Die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG, die eine in der Schweiz ansässige Zwischengesellschaft in den Wirtschaftsjahren 2004-2006 erzielt hat, verstößt nicht gegen Unionsrecht (BFH v. 30.9.2020 – I R 12/19 (I R 78/14)). GmbH-StB 2021, 180
Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft Für die Einordnung einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegründeten LLC als Kapital- oder Personengesellschaft ist der sog. Typenvergleich anzuwenden. Dabei sind die im BMF-Schreiben v. 19.3.2004 (BStBl. I 2004, 411) genannten Merkmale zu berücksichtigen. Den einzelnen Merkmalen kommt dabei jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu. Während die Merkmale Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, Gewinnzuteilung und formale Gründungsvoraussetzungen besonders bedeutsam sind, haben die Merkmale Übertragbarkeit der Anteile und Lebensdauer regelmäßig nur eine beschränkte Aussagekraft (BFH v. 18.5.2021 – I B 75/20 (AdV)). GmbH-StB 2021, 378 (in dieser Ausgabe)
Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft Für die Frage, ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, sind sowohl das Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform der ausländischen Gesellschaft dem sog. Typenvergleich zu unterziehen. Dabei ist mit Blick auf die Beteiligung eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen und der konkreten Ausgestaltung der Satzung vorzunehmen. Hinsichtlich des Typenvergleichs einer ausländischen Beteiligungsform mit Aktien ist grundsätzlich entscheidend, ob diese als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitwirkungsrechte einräumt. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Anteilen umsetzbar wären sowie dass stets eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der ausländischen Gesellschaft besteht (BFH v. 18.5.2021 – I R 12/18). GmbH-StB 2021, 380 (in dieser Ausgabe)
Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV Ausschüttu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge