Ausschüttung nach Gewinnvortragsbeschluss im Insolvenzfall anfechtbar Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, den Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen und lässt er sich daraufhin den Jahresüberschuss zumindest zum Großteil doch auszahlen, so unterliegt diese Auszahlung der Insolvenzanfechtung, falls für die GmbH innerhalb eines Jahres ab Auszahlung ein Insolvenzantrag gestellt wird (BGH v. 22.7.2021 – IX ZR 195/20). GmbH-StB 2021, 345
Auslegung einer Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt Gingen sowohl die Gesellschaftsgläubigerin als auch der Geschäftsführer der GmbH davon aus, dass mit einer Schuldtilgung durch die Gesellschaft nicht zu rechnen sei, kann die Erklärung des Geschäftsführers, er bezahle die Forderungen der Gläubigerin, aus Empfängersicht vernünftigerweise nur als persönliche Haftungsübernahme verstanden werden, zumal er durch die gegebene Zahlungszusage besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und den Eindruck persönlicher und finanzieller Seriosität erweckt hat (BGH v. 3.9.2020 – III ZR 56/19). GmbH-StB 2021, 184
Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Externen haftbar, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit der GmbH getreten sind und durch einen – gegen das unterdessen unerkannt insolvenzreife Unternehmen eingeleiteten – Rechtsstreit oder durch ein gegen dieses eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie von der GmbH aufgrund der Insolvenz keinen Ersatz erlangen können. Eine solche Haftung kann ausscheiden, wenn aus Sicht des Geschäftsführers die Krise überwindbar und der Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt anzusehen war (BGH v. 27.7.2021 – II ZR 164/20). GmbH-StB 2021, 383 (in dieser Ausgabe)
Masseschmälerung kann nicht durch Vorleistung kompensiert werden Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gem. § 64 S. 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden (BGH v. 27.10.2020 – II ZR 355/18). GmbH-StB 2021, 11
Zur Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG bei Anordnung schwacher vorläufiger Insolvenzverwaltung Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. unterliegt auch dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat (BGH v. 20.4.2021 – II ZR 387/18). GmbH-StB 2021, 246
Haftungsumfang des Kommanditisten für Verbindlichkeiten einer insolventen KG Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an. Der Insolvenzverwalter ist zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern nicht befugt (BGH v. 15.12.2020 – II ZR 108/19). GmbH-StB 2021, 86
 
Haftungsumfang des Kommanditisten für Verbindlichkeiten einer insolventen KG Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner. Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft für Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind. Die persönliche Haftung des Gesellschafters für Masseverbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft scheidet grundsätzlich nicht bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen aus (Aufgabe von BGH v. 24.9.2009 – IX ZR 234/07) (BGH v. 28.1.2021 – IX ZR 54/20). GmbH-StB 2021, 154
Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung eines Kommanditisten bei Herabsetzung des Haftkapitals Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt. Bei entsprechender Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist – unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister – bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen (BGH v. 4.5.2021 – II ZR 38/20). GmbH-StB 2021, 272
Haftung der Gesellschafter einer als Obergesellschaft an einer anderen KG beteiligten KG Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft...

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