Der Befund zu steuerlichen Risiken der ertragsteuerlichen Organschaft aus der Perspektive der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vielschichtig: Der "Organgesellschaftsverlust" birgt wegen der großen praktischen Bedeutung einen hohen Gefährdungsgrad für negative Besteuerungsfolgen durch junge Finanzmittel, die "Minderabführung" kann als risikoarme Organschaftskomponente eingeschätzt werden und für "Mehrabführungen" bleiben Zweifelsfragen hinsichtlich steuerschädlicher Nachsteuerrelevanzen.

Beraterhinweis Der aufgezeigten Problemstellungen verdeutlichen einmal mehr, dass das Erbschaftsteuermandat mit Gewissheit einen polyvalenten Rechtsanwender erfordert, der sich als interdisziplinär agierender Steuerberater mit den Herausforderungen des komplexen und anspruchsvollen Unternehmenserbschaftsteuerrechts befasst. Vorsorgende Handlungsstrategien müssen im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge in Anbetracht von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln sowie in deren Rückschau hinsichtlich potentieller Nachsteuersachverhalte zum Standardrepertoire gehören.

Service: BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/18; BGH v. 16.6.2015 – II ZR 384/13; BGH v. 10.7.2006 – II ZR 238/04; BGH v. 11.10.1999 – II ZR 120/98; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 13.10.2022 – S 3812b, BStBl. I 2022, 1517; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 5.10.2022 – S 3700, BStBl. I 2022, 1494; Dörfler/Spitz, Das Optionsmodell zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften nach dem KöMoG, ErbStB 2022, 14 abrufbar unter steuerberater-center.de

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