Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags Die nachträgliche Korrektur in einem Gewinnabführungsvertrag entfaltet keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt (BFH v. 13.7.2022 – I R 42/18). EStB 2023, 92
Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist für das "Jahr des Rentenbeginns" der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt (BFH v. 31.8.2022 – X R 29/20). EStB 2023, 10
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente" Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Renten (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitlich regelmäßige Rentenanpassungen außer Ansatz (BFH v. 14.12.2022 – X R 24/20). EStB 2023, 220
AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch) (BFH v. 24.5.2022 – IX R 1/21). EStB 2023, 9
§ 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BMF v. 9.11.2016 – IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 – DOK 2016/1021450, BStBl. I 2016, 1213 = EStB 2017, 25 [Apitz]), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG enthält, reicht – vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit – für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus (BFH v. 20.4.2023 – VI R 24/20). EStB 2023, 341
Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für externes Hausnotrufsystem In Abgrenzung zu dem BFH-Urteil v. 3.9.2015 (BFH v. 3.9.2015 – VI R 18/14, BStBl. II 2016, 272 = EStB 2016, 94 [Formel]) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein externes Hausnotrufsystem, das keine eigene unmittelbare Nothilfe leistet, sondern nur den Kontakt zu dritten Hilfspersonen (wie Rettungsdiensten) herstellt, mangels im Haushalt des Steuerpflichteigen erbrachter Dienstleistungen nicht unter § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 sowie S. 2 Alt. 1 EStG fallen (BFH v. 15.2.2023 – VI R 7/21). EStB 2023, 221
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Zur Bestimmung der fremdüblichen Zinsen kann mangels anderer Anhaltspunkte von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung). Dieser Sachverhalt ist nicht mit der Darlehensgewährung im Konzern vergleichbar (BFH v. 22.2.2023 – I R 27/20). EStB 2023, 249
Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen. Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 41, 42 AO oder in anderen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen zulässig. Eine abweichende Zurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-)Gesellschafter im Innenverhältnis ist nicht möglich (BFH v. 16.2.2022 – X R 3/19). EStB 2023, 3
Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlustes Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues A...

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