So kommt zunächst der Wunsch des Mandanten in Betracht, dass sämtliche Erben vollumfänglich Zugriff auf den digitalen Nachlass nehmen sollen. Dieser Fall bedarf grundsätzlich keiner Testierung, da die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zur Anwendung gelangen. Zur Vereinfachung der Abwicklung des digitalen Nachlasses empfiehlt es sich jedoch, eine klarstellende Formulierung in die letztwillige Verfügung aufzunehmen.

 

Musterformulierung

"Zu meinem alleinigen Erben berufe ich [...], geb. am [...] im [...], wohnhaft [...]. Die Rechtsnachfolge umfasst ausdrücklich auch meinen digitalen Nachlass, dass heißt, sämtliche meiner bestehenden Vertragsverhältnisse zu Internetdienstanbietern sowie meine lokal und auf fremden Servern gespeicherten privaten und geschäftlichen Daten."

Beraterhinweis In diesem Fall sollte der Berater stets auf die damit verbundenen Risiken hinweisen. Die Vielzahl der gespeicherten Daten ist heutzutage faktisch nicht mehr zu überblicken. Wer weiß noch genau, welche Nachrichten, Bilder und Videos er vor Jahren abgeschickt bzw. gespeichert hat? Gleichermaßen kann auch die Auseinandersetzung des digitalen Nachlasses – gerade aufgrund der besonderen ideellen Werte – zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Nach hiesiger Ansicht empfiehlt sich auch in diesem Fall die Einsetzung einer Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker bzw. als Bevollmächtigtem, um die Verwaltung und Steuerung des digitalen Nachlasses entspr. der Wünsche des Mandanten sicherzustellen.

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