VorsRiLG Helmut Tormöhlen[*]
Die beiden Tatbestände des § 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 5 und 6 AO werden in diesem Beitrag einer tiefer gehenden Betrachtung unterzogen. In Nr. 5 AO geht es um die bandenmäßige USt- oder Verbrauchsteuerhinterziehung. Nach Nr. 6 liegt ein besonders schwerer Fall i.d.R. auch dann vor, wenn der Täter eine sog. Drittstaat-Gesellschaft, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und hierdurch eine Steuerhinterziehung begeht.
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