Der Sonderausgabenabzug für Herstellungs-/Anschaffungskosten beträgt im Jahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahmen und in den 9 folgenden bis zu 9 % der Bemessungsgrundlage. Anders als bei der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder der Eigenheimzulage gibt es keine Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Höhe nach.

Um den vollen Abzugsbetrag zu erhalten, muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahrs vorliegen.

Nutzt der Steuerpflichtige das zunächst selbst bewohnte Objekt später zur Einkunftserzielung, ist der verbleibende – noch nicht als Sonderausgaben abgezogene – Restwert mit den übrigen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Die weitere AfA bemisst sich nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden AfA-Satz. Das AfA-Volumen ist allerdings um die fiktive AfA aus der Zeit der vorhergehenden Selbstnutzung zu kürzen.

Erhaltungsaufwand an Objekten i.  S.  d. § 7i EStG, soweit er auf zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes entfällt und nicht zu den ­Betriebsausgaben und Werbungskosten gehört, kann analog zu den Herstellungskosten/Anschaffungskosten ebenfalls auf 10 Jahre verteilt werden. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 11b Satz 2 EStG i.  V.  m. § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG und § 7i Abs. 2 EStG vorliegen.

Wird der Höchstsatz nicht in voller Höhe ausgenutzt, gibt es keine Möglichkeit der Nachholung; die nicht ausgeschöpften Beträge verfallen.

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen führen zur Verringerung der in die Bemessungsgrundlage eingehenden Aufwendungen; das Gleiche gilt für im ­öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse von privaten Dritten.[1]

Ausgeschlossen ist ein gleichzeitiger Abzug derselben Aufwendungen als erhöhte Absetzungen, Werbungskosten oder wie Sonderausgaben nach § 10e Abs. 6 EStG bzw. § 10i EStG. Zulässig ist aber der Übergang von den erhöhten Absetzungen zum Sonderausgabenabzug bei einem Übergang von der Einkunftserzielung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder umgekehrt. Der Gesamtabzug[2] ist regelmäßig anteilig auf den Sonderausgabenabzug und die erhöhte AfA aufzuteilen. Geht der Steuerpflichtige von der Selbstnutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung über, ist der noch nicht ­berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands wie Sonderausgaben abzuziehen.[3]

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