(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1990 enden.

 

(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.

 

(3) 1Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. 2Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft

 

1.

nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder

 

2.

bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist.

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