(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Beruf oder die sonstige Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird der Beruf oder die sonstige Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für den in dem anderen Vertragstaat ausgeübten freien Beruf oder für die dort ausgeübte sonstige selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die Person sich in dem anderen Staat zwecks Ausübung des Berufs oder der sonstigen Tätigkeit insgesamt nicht länger als 30 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält.

 

(3) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

 

(4) 1Absatz 1 gilt auch für die Zahlungen eines Unternehmens eines Vertragstaates an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für die Erbringung fachlicher und technischer Leistungen, vorausgesetzt, daß die Zahlungen nicht einer Betriebstätte zuzurechnen sind, die das letztgenannte Unternehmen in dem anderen Staat hat. 2Die im erstgenannten Staat erhobene Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen, die den in diesem Staat erbrachten Leistungen zuzurechnen sind, nicht übersteigen.

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