(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb (Nutzung oder Vermietung) von Containern, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und der dazugehörigen Ausrüstung für die Beförderung der Container können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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